Was die «effektiven» Steuern sind, führt der Berufungskläger nicht aus (pag. 1251). 31.2.7 Betreffend die beim Bedarf der Kinder berücksichtigten Drittbetreuungskosten und Förderungsmassnahmen bringt der Berufungskläger vor, dass diese wegen der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten anfielen. Die Anrechnung dieser Kosten in Kombination mit der Vorabzuteilung führe zu einer «unzulässigen Doppelzählung» (pag. 1251 ff.). 31.2.8 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Kosten für den Schlagzeugunterricht von H.________ analog zur Musikschule von I.________ anzurechnen seien (pag.