1109, E. 64 der Entscheidbegründung) sei «erfunden» und finde in den Akten keine Stütze (pag. 1251). 31.2.3 Betreffend die Arbeitswegkosten rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz diese nicht für beide Parteien gleich berechnet habe (pag. 1251). 31.2.4 Weiter beanstandet der Berufungskläger, dass ihn entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Pflicht treffe, ein Mietzinsherabsetzungsbegehren zu stellen (pag. 1251). 31.2.5 Bezüglich des Grundbetrags der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger geltend, es bestehe kein Anlass, vom hälftigen Ehegattengrundbetrag abzuweichen.