für Förderungsmassnahmen ein Zuschlag von CHF 100.00 gewährt (pag. 1121, E. 97 der Entscheidbegründung). 31.1.7 Im Bedarf von H.________ sind folgende Punkte umstritten: Die Vorinstanz rechnet für die Tagesschule einen Betrag von CHF 130.00 an (pag. 1123, E. 106 der Entscheidbegründung). Zudem wird H.________ für Förderungsmassnahmen ein Zuschlag von CHF 100.00 gewährt (pag. 1121, E. 109 der Entscheidbegründung). Der vom Berufungskläger organisierte Schlagzeugunterricht findet im Bedarf von H.________ hingegen keine Berücksichtigung (vgl. pag. 1121, E. 108 der Entscheidbegründung).