Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Berufungsbeklagte in L.________(Ortschaft) wohne und in O.________(Ortschaft) arbeite. Die Fahrdistanz betrage hin und zurück rund 70 km. Wenn von fünf Wochen Ferien ausgegangen werde, arbeite die Berufungsbeklagte während 47 Wochen pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % 3.5 Tage pro Woche. Die Vorinstanz nimmt für die Arbeitswegkosten der Berufungsbeklagten folgende Rechnung vor: 70 km x 3.5 Arbeitstage = CHF 245.00 x 47 Wochen / 52 Wochen = CHF 221.40 x 4 Wochen = CHF 885.75.