34 31.1.5 Im Bedarf der Berufungsbeklagten sind folgende Punkte umstritten: Die Vorinstanz setzt in der Phase 1 den Grundbetrag auf CHF 1‘000.00 fest, weil die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner in einer kostensenkenden Hausgemeinschaft lebe (pag. 1117, E. 80 der Entscheidbegründung). Für den Arbeitsweg werden ihr Kosten von CHF 886.00 angerechnet. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Berufungsbeklagte in L.________(Ortschaft) wohne und in O.________(Ortschaft) arbeite.