Im Bedarf des Berufungsklägers sind folgende Punkte umstritten: In der Phase 1 berücksichtigt die Vorinstanz monatliche Kosten für die Mietwohnung von CHF 1‘440.00, Nebenkosten von CHF 200.00 sowie die Kosten für den Parkplatz von CHF 45.00. Ab der Phase 2 wird ihm nur noch der referenzzinssatzbereinigte Mietzins von CHF 1‘278.00 angerechnet (pag. 1111 ff., E. 68 und 77 der Entscheidbegründung). Für die Arbeitsfahrten übernimmt die Vorinstanz den vom Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 330.00 (pag. 1111, E. 71 der Entscheidbegründung).