1109, E. 63 f. der Entscheidbegründung). 31.1.3 Bei der Bestimmung des Bedarfs aller Familienmitglieder ist zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid noch auf dem Umstand beruht, dass sich das Domizil der Berufungsbeklagten und der Kinder sowie der Schulort bzw. Übergabeort der Kinder in L.________(Ortschaft) befindet. Ab der Phase 2 ist dies nicht mehr zutreffend (vgl. E. 23.2 oben). 31.1.4 Im Bedarf des Berufungsklägers sind folgende Punkte umstritten: