Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge > Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf). Bezüglich der Vorabzuteilung in den Phasen 3 und 4 fehlt eine Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. pag. 1125 ff., E. 114 der Entscheidbegründung). 31.1.2 In der Phase 1 bestimmt die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers (inkl. Anteil Bonus) beruhend auf einem Beschäftigungsgrad von 90 %. Ab der Phase 2 rechnet sie ihm einen Beschäftigungsgrad von 100 % an.