1121, E. 96 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz spricht der Berufungsbeklagten in der Phase 1 und 2 eine Vorabzuteilung von CHF 1‘400.00 und in der Phase 3 eine solche von CHF 400.00 zu. In der Phase 4 wird keine Vorabzuteilung vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter, pag. 1049 ff.). Zur Begründung der Vorabzuteilung in den Phasen 1 und 2 verweist die Vorinstanz auf die Position «Pflege und Erziehung» in der Zürcher Tabelle «Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf» aus dem Jahr 2016 (abrufbar unter ajb.zh.ch > Beratung rund um Familie & Kinder > Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge