33 31. Unterhalt 31.1 Eckpunkte des vorinstanzlichen Entscheids 31.1.1 Die Vorinstanz berechnet nur den Barunterhalt der Kinder und keinen Betreuungsunterhalt, da die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selbständig zu decken vermöge (pag. 1107, E. 59 der Entscheidbegründung). In der Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (pag. 271). Deshalb bildet dieser ebenfalls nicht Thema der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung.