30.1.2 Die mit der Beistandschaft betraute Person, zurzeit die Beiständin N.________, hat – gestützt auf die im Rahmen des oberinstanzlichen Scheidungsverfahrens getroffenen Regelungen – neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Berufungsklägers bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder; - Überwachung des unter E. 29 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern;