30. Beistandschaft 30.1.1 Die Vorinstanz schätzte die Kommunikationsdefizite zwischen den Parteien als derart gravierend ein, dass sie es in Übereinstimmung mit dem Gutachten (pag. 153) als notwendig erachtete, die Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterzuführen. Dies wurde vom Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe nicht angefochten.