Allfällige Freifächer sind dabei noch zur Schulzeit zu rechnen. Die vorinstanzliche Ferienregelung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Dementsprechend bekommt der Berufungskläger ein Ferienrecht von jährlich sieben Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei er jeweils maximal drei Wochen am Stück nehmen kann. Dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.