Das Obergericht erachtet es als angemessen, dass die Kinder an den Besuchswochenenden bis am Montagabend beim Berufungskläger bleiben. Da der Besuch von Freifächern einen Konfliktherd zwischen den Parteien darstellt, hat die Vorinstanz die Besuchszeit des Berufungsklägers zu Recht dahingehend eingeschränkt, als dass der Besuch der Freifächer noch zur Schulzeit gehört.