32 I.________ sich bereits vor erster Instanz dafür ausgesprochen habe, dass das Besuchsrecht so beibehalten werde wie es sei (CIV 17 2824, pag. 101). Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt. Nachvollziehbar ist allerdings, dass die Vorinstanz den zusätzlichen Besuchstag unter der Woche (von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen) als nicht ideal erachtet hat. Dieser Besuchstag mit Übernachtung mitten unter der Woche bringt Unruhe in die Struktur der Kinder.