_, sondern dem Wunsch der Berufungsbeklagten (pag. 1239). 29.2.2 Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass eine weitere Einschränkung des Kontaktrechts den Freitagnachmittag betreffe. Bisher habe er die Kinder ab Freitagmittag betreuen können. Neu bestehe diese Möglichkeit nur noch nach Schulschluss. Als Grund werde angegeben, dass die Kinder geschützt und ihnen die Möglichkeit gegeben werden müsse, Freifächer zu besuchen. Tatsächlich gehe es mehr darum, der Berufungsbeklagten die Möglichkeit zu geben, nach eigenem Gutdünken über das Leben der Kinder disponieren zu können.