1103, E. 52 der Entscheidbegründung). 29.2 Vorbringen des Berufungsklägers 29.2.1 Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil angegeben, dass der «Wille des Kindes» bei der Regelung des Kontaktrechts von «herausragender Bedeutung» sei. Sie durchkreuze diesen Willen aber mit ihrer Kontaktregelung. Im Rahmen der ersten Anhörung habe I.________ angegeben, dass er mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle. Anlässlich der zweiten Anhörung habe I.________ immerhin noch bestätigt, dass er die Kontaktregelung gemäss Trennungsvereinbarung nicht einschränken wolle.