29. Besuchsrecht 29.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt, dass zum bisher praktizierten zusätzlichen Besuchstag unter der Woche («[…] in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 07:30 Uhr»; E. 23.3.3 oben) Abstand zu nehmen sei, da es den Kindern die für sie so wichtige Struktur nehme und insbesondere I.________ in einen zusätzlichen Konflikt schulischer Art bringe.