Das Obergericht zweifelt daran, dass das Schreiben bei der Legasthenietherapeutin so entstanden ist. Es vermutet eher, dass der Anstoss für die Ergänzungen zum Protokoll der Anhörung von der Berufungsbeklagten gekommen ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass I.________ beim Verfassen des entsprechenden Schreibens tendenziell versucht hat, es ihr recht zu machen. Die entsprechenden Ausführungen von I.________ können deshalb nicht berücksichtigt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Berufungskläger ein weiteres Schreiben von I.________ ein, welches auf den 6. Dezember 2018 datiert ist (BB 29).