In der entsprechenden Stellungahme vom 14. November 2018 (pag. 1457 ff.) hat I.________ die Aussage, dass es gut sei, dass er im Moment bei seiner Mutter lebe, nicht korrigiert. Zur Entstehungsweise der Stellungnahme gab die Berufungsbeklagte an, dass I.________ das Protokoll der Anhörung habe lesen wollen und darin Fehler entdeckt habe. In der Folge habe er Dr. phil. P.________ anrufen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass es besser wäre, wenn er in neutraler Umgebung eine Stellungnahme schreiben würde (pag. 1515). Das Obergericht zweifelt daran, dass das Schreiben bei der Legasthenietherapeutin so entstanden ist.