Es gibt keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte diesen Konflikt geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Obhutsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der Obhut hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (vgl. betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.; siehe auch E. 27.5.2 oben). 28.5.5 Schliesslich entspricht die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten auch dem Wunsch von I.____