28.5.3 Wie vorstehend in E. 27.5 erläutert wird, bekommt die Kindsmutter die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder zugesprochen. Um die medizinischen Entscheide durchzusetzen, ist es ebenfalls nötig, dass die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut erhält. Dies gilt z.B. in