Gemäss der Ansicht des Obergerichts und des Gutachtens ist die Berufungsbeklagte besser in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen und die Selbständigkeit der Kinder zu fördern. Damit die Kinder eine Chance haben, als Erwachsene ein selbständiges Leben zu führen, ist die alleinige Obhut bei der Berufungsbeklagten zu belassen. 28.5.3 Wie vorstehend in E. 27.5 erläutert wird, bekommt die Kindsmutter die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder zugesprochen.