_ jedoch nicht fest, ob er als Erwachsener dereinst selbständig leben kann oder ob er in einer geschützten Werkstätte mit deutlich weniger Autonomie arbeiten und leben wird (E. 27.1.2 oben). Vor diesem Hintergrund wirkt es schon fast zynisch, dass der Berufungskläger den Zeitpunkt des Beginns der Phase 4 beanstandet. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger seine Kinder liebt, dass ihm ihr Wohlergehen am Herzen liegt und dass er eine vertrauensvolle Beziehung zu ihnen pflegt.