In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 steht auf jeden Fall auch nicht, dass die alternierende Obhut nicht in Frage komme, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. 28.5.2 Das Hauptargument für die Belassung der alleinigen Obhut bei der Berufungsbeklagten ist das fehlende Verständnis des Berufungsklägers für die körperliche Behinderung seiner Kinder. So rügt er beispielsweise, dass die Unterhaltsregelung fehlerhaft sei, weil die Phase 4 erst mit der Volljährigkeit von H.________ beginne.