Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Gericht in jedem Fall zu prüfen, ob die Errichtung der alternierenden Obhut möglich ist (E. 28.4.2 oben). Ob der Entscheid für die gemeinsame elterliche Sorge knapp ausgefallen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 steht auf jeden Fall auch nicht, dass die alternierende Obhut nicht in Frage komme, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre.