Die Vorinstanz hat grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und nur die Entscheidkompetenz in spezifischen Angelegenheiten der Berufungsbeklagten zugesprochen. Wie E. 27 oben zeigt, hat das Obergericht diesen Entscheid im Grundsatz bestätigt und bezüglich der Alleinzuteilung der spezifischen Entscheidungsbefugnisse eine andere, dem Berufungskläger entgegenkommende Regelung getroffen. Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Gericht in jedem Fall zu prüfen, ob die Errichtung der alternierenden Obhut möglich ist (E. 28.4.2 oben).