28 28.5 Subsumtion bezüglich Obhut 28.5.1 Soweit der Berufungskläger rügt, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, ist ihm zuzustimmen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und nur die Entscheidkompetenz in spezifischen Angelegenheiten der Berufungsbeklagten zugesprochen.