Als weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sowie das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwas Halbgeschwister und Freundeskreis) zu beachten. Schliesslich muss auch der Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Kriterien miteinander verflochten. Sie beeinflussen sich gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den konkreten Umständen.