Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Rechnung zu tragen ist auch der Kontinuität der Betreuungsregelung, weshalb die alternierende Obhut eher zu errichten ist, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Als weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sowie das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwas Halbgeschwister und Freundeskreis) zu beachten.