Allein der Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, ist noch kein Grund, um von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Die Feindseligkeiten zwischen den Eltern stehen einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, so dass das Kind im Fall einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern.