298b Abs. 3ter ZGB). Dabei ist das Wohl des Kindes der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten müssen. Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle konkreten Umstände zu treffen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 614 f.). 28.4.3 Zu den massgeblichen Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die bei beiden Elternteilen bestehen muss, damit die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt.