301a Abs. 1 ZGB), reduziert sich die Bedeutung der Obhut auf die «faktische Obhut», d.h. auf die Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614). 28.4.2 Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert zwar keineswegs die Errichtung einer alternierenden Obhut. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, hat jedoch das mit den Kinderbelangen befasste Gericht zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB).