– bisher leider aufgegangen (pag. 1239). 28.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte führt aus, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein Dauerkonflikt bestehe. Aus diesem Grund und weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, habe ihr die Vorinstanz zu Recht die alleinige Obhut zugesprochen (pag. 1301).