Daraus folge, dass einer alternierenden Obhut nichts entgegenstehe. Jedenfalls könne – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre (pag. 1239). 28.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass die Parteien «weder fähig noch (teilweise) gewillt wären, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren». Richtig sei vielmehr, dass die Berufungsbeklagte gezielt und i.S. einer Prozesstaktik