Darüber hinaus könne auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. In Übereinstimmung mit dem Gutachten und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur elterlichen Sorge seien die Kinder somit unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen (pag. 1101 ff., E. 51 der Entscheidbegründung). 28.2 Vorbringen des Berufungsklägers 28.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge gegeben seien. Daraus folge, dass einer alternierenden Obhut nichts entgegenstehe.