Oberste Richtschnur für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil sei das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern hätten in den Hintergrund zu treten und völlig ausser Betracht zu bleiben. Bei der Obhutszuteilung sei den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Darüber hinaus könne auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.