Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 erklärt die Vorinstanz, dass die alternierende Obhut nicht im Kindesinteresse liege, wenn die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. Abgesehen davon komme die alternierende Obhut – in Übereinstimmung mit dem Gutachten – auch deshalb nicht in Frage, weil die Eltern weder fähig noch (teilweise) gewillt seien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Oberste Richtschnur für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil sei das Kindeswohl.