28. Obhut 28.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dass im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder auf alternierende Obhut erkennen könne. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 erklärt die Vorinstanz, dass die alternierende Obhut nicht im Kindesinteresse liege, wenn die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre.