Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dem Berufungskläger die Entscheidkompetenz in Bezug auf die Schul- und Ausbildung der Kinder zu entziehen. 27.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder die Berufungsbeklagte die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen erhält. Diesbezüglich wird der angefochtene Entscheid bestätigt. Im Übrigen werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien