Dies wird so auch im Beistandsbericht vom 2. November 2018 geschildert (pag. 1419). Die Umstände, dass es den Parteien schliesslich doch gelungen ist, sich zu einigen, und dass für Entscheide in schulischen Belangen eine grosse Vorlaufszeit besteht, sprechen trotzdem dafür, dass die diesbezügliche Entscheidkompetenz beiden Eltern belassen wird. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dem Berufungskläger die Entscheidkompetenz in Bezug auf die Schul- und Ausbildung der Kinder zu entziehen.