Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der Kinder zugewiesen hat. 27.5.3 Was die schulischen Belange betrifft, steht der Entscheid der Vorinstanz auf wackligen Beinen. Grundsätzlich müssen Entscheide in schulischen Angelegenheiten nicht so schnell getroffen werden wie Entscheide im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Ausserdem ist die Schullaufbahn der Kinder für die nächsten Jahre bereits eingespurt.