Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der elterlichen Sorge hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der Kinder zugewiesen hat.