Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen nicht überbrückbar sind. Es gibt auch keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte die Meinungsverschiedenheiten betreffend die medizinische Behandlung der Kinder geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen dürfen.