Im Beistandsbericht steht nicht, dass sich diese Situation in letzter Zeit verbessert hat. Dieses Bild deckt sich mit der Wahrnehmung des Obergerichts. Die Parteien sind so nicht fähig, betreffend die medizinische Versorgung der Kinder zu kommunizieren, zu kooperieren und Entscheidungen innert nützlicher Frist zu treffen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen nicht überbrückbar sind.