25 mationen von der Berufungsbeklagten erhalte. Auch sei er mit gewissen Behandlungen oder Medikamenten nicht einverstanden. Er fühle sich übergangen und ausgeschlossen. Ärztliche Termine würden ohne sein Wissen stattfinden. Die Berufungsbeklagte ihrerseits habe versichert, dass der Berufungskläger über alle wesentlichen Untersuchungen und Behandlungen informiert worden sei (pag. 1421). Im Beistandsbericht steht nicht, dass sich diese Situation in letzter Zeit verbessert hat.