Die entsprechende Geschichte ist also vorbei. Die Berufungsbeklagte bewegte sich bei der Abgabe des Medikaments Melatonin in einer Grauzone. Nach Ansicht des Obergerichts geschah dies aber nicht zu Lasten der Kinder. Weiter ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in Kinderbelangen medizinischer Art dem Berufungskläger nicht mehr vertraut, obwohl dieser anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er es nun akzeptieren könne, dass die Kinder das Medikament Ritalin benötigen würden (pag. 1519, Z. 38–42).