Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 27.1.2 oben). Soweit der Berufungskläger der Berufungsbeklagten vorwirft, dass sie das Medikament Melatonin an die beiden Kinder abgegeben habe, welches in der Schweiz nur für Personen zugelassen sei, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt hat, dass die beiden Kinder das entsprechende Medikament nicht mehr bekämen (pag. 1535, Z. 6). Die entsprechende Geschichte ist also vorbei.