Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in den betreffenden Angelegenheiten die alleinige Entscheidkompetenz zu Recht der Berufungsbeklagten zugewiesen hat. 27.5.2 Was die medizinische Versorgung der Kinder betrifft, verfügt die Berufungsbeklagte über die bessere Kompetenz als der Berufungskläger. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 27.1.2 oben).