Die vorstehenden Ausführungen – die zitierte Rechtsprechung betrifft unverheiratete Eltern – sind daher auch im vorliegenden Scheidungsverfahren massgebend. 27.5 Subsumtion bezüglich elterlicher Sorge 27.5.1 Dem Berufungskläger ist weitgehend zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur noch eine inhaltslose Hülle sei, wenn die Berufungsbeklagte über die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder verfüge.